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Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 25 Freizügigkeitsleistung

1 Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses vor dem Referenzalter hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Umfang, in welchem er keine Vorsorgeleistung (Invaliden­rente/Altersleistung) der Pensionskasse bezieht.
2 Die Pensionskasse fordert den Versicherten auf, die für die Verwendung der Freizügigkeitsleistung er­for­der­lichen Angaben zu unterbreiten. Im Weiteren informiert die Pensionskasse den Versicherten über die gesetzlichen vorgesehenen Mög­lich­kei­ten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

Die Pensionskasse überweist die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer Frei­zügigkeitspolice.

Bleibt die Mitteilung des Versicherten aus, so wird die Freizügigkeitsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

3 Der Versicherte kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn:
  • er die Schweiz endgültig verlässt und der Auszahlung keine Einschränkung gemäss Art. 25f des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge (FZG) entgegensteht; oder
  • er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) nicht mehr untersteht; oder
  • die Freizügigkeitsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt.
4 Ist der Versicherte verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn das Begehren vom Ehe­gatten mitunterzeichnet ist. Der Ehegatte ist verpflichtet, persönlich bei der Pensionskasse vorzusprechen oder die Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen.
5 Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Freizügigkeitsleistung bereits zugunsten des Versicherten übertragen hat, so ist ihr diese Freizügigkeitsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassen- und Invaliden­leistung nötig ist. Im Unterlassungsfall kommt es zu einer nach den Grundlagen der Pensionskasse festgelegten Kürzung der Hinterlassen- und Invalidenleistung.