Menü

Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
Bericht öffnen

Sprache

Schliessen

Report switcher allows selecting another report from a different reporting period

Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
  • Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
  • Vorsorgereglement Duoprimat
  • Übersicht
  • Suche

Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
Wir haben 0 Einträge gefunden

Keine Suchresultate. Bitte Suchbegriff anpassen.

Art. 1 Name und Zweck

1 Unter dem Namen comPlan besteht eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG.
2 Die Pensionskasse bezweckt die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge für die Mit­ar­bei­ten­den der Swisscom AG (resp. deren Nachfolgeorganisation) und mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundenen Un­ter­neh­men. Mit Zustimmung des Stiftungsrates können sich auch andere Un­ter­neh­men der Pensionskasse anschliessen.
3 Für jede ange­schlos­sene Unternehmung, welche ihre Mit­ar­bei­ten­den im Rahmen dieser Pensionskasse versichert, besteht eine schriftliche An­schluss­ver­ein­ba­rung, welche die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmung und Pensionskasse regelt.
4 Die Pensionskasse erfüllt die An­for­de­run­gen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG). Die Pensionskasse versichert die Mit­ar­bei­ten­den gegen die wirt­schaft­li­chen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie erbringt die reglementarischen und mindestens sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen.