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Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 16 Lebenspartnerrente

1 Beim Tod eines Versicherten hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er
  • für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; oder
  • das 40. Altersjahr vollendet hat und im Zeit­punkt des Todes seit mindestens 5 Jahren mit der verstorbenen Person ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichem Wohnsitz) zusammengelebt hat.

Beide Lebenspartner müssen im Zeit­punkt des Todes (miteinander oder mit Dritten) unverheiratet sein. Wird die Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung des Versicherten begründet, besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.

Ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft der Pensionskasse mit dem zur Verfügung gestellten Formular gemeldet wurde. Die Meldung muss der Pensionskasse vor dem Tod und vor der Pensionierung des Versicherten vorliegen. Die Pensionskasse prüft nur im Leistungsfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente erfüllt sind.

2 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am 1. Tag des dem Todestag folgenden Monats.
3 Der Anspruch erlischt bei Verheiratung oder Tod.
4 Die Höhe der Lebenspartnerrente richtet sich nach Art. 15 Abs. 5 und Abs. 6.
5 Es entsteht kein Anspruch auf Lebenspartnerrente, wenn der Lebenspartner bereits eine Ehe­gatten- oder Lebenspartnerrente von einer Vorsorgeeinrichtung bezieht. Zudem entsteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Pensionskasse gleichzeitig eine Ehegattenrente ausrichten muss.