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Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 7 Beiträge

1 Die Beitragspflicht des Versicherten und des Arbeitgebers beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Versicherten in die Pensionskasse. Sie endet mit der Fälligkeit der gesamten Altersleistungen, am Ende des Todesmonats, mit Beendigung der Lohnfortzahlung oder der Lohnersatzzahlung (Tag­gelder der Kranken- oder Unfallversicherung, sofern vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert, oder der Militärversicherung), spätestens jedoch mit dem Austritt aus der Pensionskasse (Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Wegfall der Versicherungsvoraussetzungen). Für die freiwillige Versicherung gelten Art. 5 Abs. 2 und Art. 5a Abs. 3.
2 Der wiederkehrende Beitrag des Versicherten entspricht einem Prozentsatz des versicherten Lohns. Die Beitragssätze sind in Anhang 1 geregelt. Das für die Beiträge massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Ka­len­der­jahr und dem Geburtsjahr.
3 Der Versicherte wird beim Eintritt in die Pensionskasse dem Standardplan zugeteilt. Er kann zwischen den verschiedenen Sparvarianten wählen (Anhang 1). Die Änderung wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Ohne Meldung bleibt der Versicherte dem Standardplan zugeteilt.
4 Die Altersgutschrift entspricht einem Prozentsatz des versicherten Lohnes. Die Höhe der Alters­gutschriften ist in Anhang 2 geregelt. Die Beiträge des Versicherten, welche über dem «Standard» liegen, werden dem Zusatzkonto gut­geschrieben.
5 Dem Versicherten werden seine Beiträge vom Arbeitgeber auf 12 Monate verteilt vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Pensionskasse monatlich überwiesen.
6 Der wiederkehrende Beitrag des Arbeitgebers enthält einen Risikobeitrag, einen Beitrag für das Alterssparen und einen Umwandlungsverlustbeitrag. Sie entsprechen einem Prozentsatz des versicherten Lohns. Die Beitragssätze sind in Anhang 1 geregelt.
7 Bei unbezahltem Urlaub, der bis 3 Monate dauert, leisten der Arbeitgeber und der Versicherte ihre Beiträge weiter. Ab dem 4. Monat leistet der Versicherte zu­sätz­lich den Arbeit­geberbeitrag für das Alterssparen und allfällige Sanierungsbeiträge. Der Arbeitgeber entrichtet jedoch wei­ter­hin den Risikobeitrag und Umwandlungsverlustbeitrag. Der unbezahlte Urlaub dauert höchstens 2 Jahre.